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logoschulgesetz

Schuljahr 2006/2007:

-  Individuelle Förderung

Die Schule hat den Unterricht nach dem neuen Schulgesetz so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Massnahmen zu begegnen. Das Land hat seit dem Regierungswechsel damit begonnen, den Schulen die dafür notwendigen Lehrkräfte zur Verfügung zu stellen.
 

-  (Beginn im Jahr 2007) Sprachstandsfeststellung bei Kindern im Alter von vier Jahren -  zwei Jahre vor der Einschulung

Eine altersgemässe Sprachentwicklung und die Beherrschung der deutschen Sprache sind Voraussetzungen für erfolgreiches Lernen. Eine gezielte vorschulische Sprachförderung soll daher früher beginnen. Bei allen Kindern wird künftig zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäss entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht in der Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens in den Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.
 

- Verbindlichere Übergangsempfehlungen in der Klasse 4 für den Besuch der weiterführenden Schule

Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die weitere Schullaufbahn des Kindes eine Schulform (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium) und daneben auch die Gesamtschule. Ist ein Kind für eine weitere Schulform mit Einschränkungen geeignet, wird auch diese benannt. Wollen Eltern ihr Kind an einer Schulform anmelden, für die es nach der Empfehlung der Grundschule nicht und auch nicht mit Einschränkungen geeignet ist, kommt es zu einem  dreitägigen Prognoseunterricht. Nur wenn alle darin einbezogenen Experten einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille zurückstehen.
 

Weitere Neuerungen ausserhalb des Schulgesetzes: 

- Einführung von Noten bei der Versetzung in Klasse 3 der Grundschulen 
 

Schulgesetz zum Schuljahr 2007/2008:

- Frühere Einschulung

Der Stichtag für das Einschulungsalter wird beginnend mit dem Schuljahr 2007/2008 schrittweise vom 30. Juni auf den 31. Dezember verlegt. Um dies praktisch umsetzen zu können, wird er zunächst alle zwei Schuljahre um einen Monat verlegt und dann ab 2011/2012 um jeweils einen Monat. So wird der 31. Dezember zum Schuljahr 2014/15 realisiert sein. Durch das frühere Einschulungsalter wird die Zeit, in der die Kinder nach heutigem Erkenntnisstand besonders lern- und aufnahmebereit sind, effektiver genutzt. Eltern können bei Kindern, die nach dem 30. September das sechste Lebensjahr vollenden, ohne weitere Begründung entscheiden, ihr Kind ein Jahr später einzuschulen. 
 

- Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten auf Zeugnissen (“Kopfnoten")

Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten der Schülerinnen und Schüler wird künftig in den Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "unbefriedigend" bewertet und, gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung, auf den Zeugnissen entsprechend dokumentiert werden. Auf dem Zeugnis wird künftig zudem in einem Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder ausserschulisches Engagement der Kinder gewürdigt. Soziale Kompetenzen gehören heute neben dem Wissen zu den Grundvoraussetzungen für das erfolgreiche Durchlaufen des Bildungs- und des Berufswegs. Das Bildungswesen muss an diese Anforderungen entsprechend angepasst werden.
 

Schulgesetz zum Schuljahr 2008/2009

- Aufhebung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen (1. August 2008)

 
Durch die Aufhebung der Grundschulbezirke wird den Eltern freigestellt, ihr Kind an einer anderen als der wohnortnächsten Grundschule anzumelden - und zwar ohne sich dafür gegenüber der Schulaufsichtsbehörde rechtfertigen zu müssen. Die Schulwahl kann damit endlich den vielfältigen individuellen Bedürfnissen von Eltern und Kindern Rechnung tragen, die sich etwa aus der Notwendigkeit ergeben, Familie und Beruf zu vereinbaren. Andererseits wird erstmals ein gesetzlicher Anspruch auf den Besuch der wohnortnächsten Grundschule im Rahmen der Aufnahmekapazitäten eingeführt. Wer also sein Kind am besten in der Schule in der unmittelbaren Nachbarschaft aufgehoben sieht, wird dort wie bisher einen Platz bekommen. Jeder Ausbildungsbetrieb hat gleichfalls Anspruch auf den Besuch seiner Auszubildenden an der nächsten Berufsschule; ein Auszubildender kann nur im Einverständnis mit dem Betrieb eine andere Berufsschule wählen.
         

Weitere Neuerung ausserhalb des Schulgesetzes:


-Einführung von Englisch ab Klasse 1 (2. Schulhalbjahr)